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Arzneimittelvertrag

 

Kieferorthopädische Behandlung

Nicht jeder hat von Geburt an ein strahlendes Lächeln. Schuld daran sind oft Zähne, die nicht so stehen, wie sie eigentlich sollten. Für Abhilfe sorgen Kieferorthopäden und Zahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbringen.

Damit diese Leistung bezahlt werden kann, muss die Behandlung laut Gesetz vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden.
Ausnahmen gelten für Versicherte mit besonders schweren Kieferfehlbildungen.

 

Der Weg der Kostenabrechung

Die kieferorthopädische Behandlung wird als Sachleistung erbracht. Das bedeutet, dass die Kosten über die AOK-Krankenversichertenkarte abgerechnet werden.
Die AOK übernimmt zunächst 80 Prozent der Behandlungskosten. Wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig behandelt werden, zahlen wir zunächst 90 Prozent.


Der Vertragszahnarzt rechnet die Behandlungskosten direkt mit der AOK ab. Sie erhalten lediglich eine Rechnung über Ihren gesetzlichen Eigenanteil von 20 bzw. zehn Prozent.
Wenn die Behandlung planmäßig abgeschlossen wurde, erstattet die AOK ihren Versicherten umgehend auch den bis dahin gezahlten Eigenanteil.

Dieses Vorgehen soll dazu beitragen, dass Patienten die oft lang andauernden Behandlungen auch wirklich abzuschließen. Die AOK bietet ihren Versicherten an, die Gesamtabrechnung des Zahnarztes zu prüfen.

 

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