Abrechnung ärztlicher Leistungen
Abrechnung ärztlicher Leistungen
billing of medical benefits
Zur Abrechnung ihrer Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind die Vertrags(zahn)ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verpflichtet, das Datum der Leistungserbringung sowie die Diagnose bzw. bei zahnärztlichen Leistungen den Zahnbezug und die Befunde aufzuzeichnen und zu übermitteln. Operationen und sonstige Prozeduren werden nach einem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information e.V. herausgegebenen Schlüssel kodiert. Die ambulanten Behandlungsdiagnosen sind seit der Einführung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein wesentlicher Faktor für die Anpassung der ärztlichen Vergütung; damit die Diagnosen einheitlich erfasst werden, verpflichtet das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Parteien des Bundesmantelvertrags, für die Verschlüsselung der Diagnosen Kodierrichtlinien zu vereinbaren.
§ 295 SGB V






