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Arzneimittelvertrag

 

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Arzneimittelpreisverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt per AMPreisV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Handelsspannen der Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Seit 2011 beträgt der zulässige Großhandelszuschlag auf den Herstellerabgabepreis 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro plus zusätzlich 70 Cent. Vor dieser Änderung durch das Arzneimittel-Neuordnungsgesetz waren es seit 2003 sechs bis 15 Prozent bis zu maximal 72,00 Euro. Die Apotheke darf auf diesen ihren Einkaufspreis weiterhin drei Prozent und einen pauschalen Zuschlag von 8,10 Euro je Packung aufschlagen. Darauf kommt dann die Mehrwertsteuer. Besondere Zuschläge gelten für in Apotheken hergestellte Arzneimittellösungen unter anderem für die Krebs- und Schmerztherapie. Sie liegen zwischen 51,00 und 90,00 Euro je Zubereitung. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz von 2006 und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 erlauben den Krankenkassen, abweichend von den Regeln der Arzneimittelpreisverordnung mit den Herstellern individuelle Rabattverträge zu schließen.
Arzneimittel-Rabattverträge

§§ 2–10 AMPreisV, § 78 AMG