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Basistarif

Basistarif

base rate

Gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat die private Krankenversicherung (PKV) zum 1. Januar 2009 einen brancheneinheitlicher Basistarif eingeführt, der den bisherigen modifizierten Standardtarif ersetzt. Das Leistungsangebot dieses Tarifes ist in Art, Umfang und Höhe dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Es besteht Kontrahierungszwang. Ausschlaggebend für die Beitragshöhe sind Eintrittsalter und Geschlecht, nicht der Gesundheitsstatus des Versicherungsnehmers; Risikozuschläge gibt es nicht. Der Höchstbeitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Wenn die Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslöst, ist sie für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu ermäßigen.

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt.

Wer seit dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließt, kann in den Basistarif eines beliebigen Versicherungsunternehmens wechseln. Sofern der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, konnte bei Wechsel bzw. Kündigung des Vertrages ein Vertragsabschluss im Basistarif nur im ersten Halbjahr 2009 erfolgen. Freiwillig Versicherte Mitglieder der GKV konnten grundsätzlich im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif der PKV wechseln oder innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit, z. B. dem Ende der Versicherungspflicht durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze.

§ 75 SGB V, § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz, § 204 Versicherungsvertragsgesetz

Gebührenordnungen, Altersrückstellungen, Pflegereform 2008