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Arzneimittelvertrag

 

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Chronikerregelung

Chronikerregelung

Schwerwiegend chronisch Kranke haben grundsätzlich nur eine Zuzahlung in Höhe von einem Prozent der Belastungsgrenze zu tragen (Chronikerregelung). Um die niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, sieht das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 neben dem Vorliegen einer chronischen Erkrankung für Versicherte, die nach den im Gesetz genannten Stichtagen geboren sind, bestimmte Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen verpflichtend vor. Auf jeden Fall gilt die Ein-Prozent-Grenze, wenn diese Versicherten an einem für ihre Erkrankung bestehenden Disease-Management-Programm teilnehmen. In Richtlinien hatte der Gemeinsame Bundesausschuss zu regeln, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen nicht zwingend durchgeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang hat er entschieden, dass es auch künftig keine verpflichtende Teilnahme an Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen geben wird. Stattdessen sollen sich gesetzlich Versicherte mit Erreichen des Anspruchsalters von einem Arzt einmalig über Vor- und Nachteile der jeweiligen Untersuchung beraten lassen. Diese Regelung gilt zurzeit nur für Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. Von dieser Beratungspflicht hat der Gemeinsame Bundesausschuss z.B. Personen mit bestimmten schweren psychischen Erkrankungen ausgenommen.

Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 chronisch krank waren, fallen weiter unter die Chronikerregelung, wenn sie sich – ärztlich attestiert – therapiegerecht verhalten. Dies ist der Fall bei Mitwirkung an Disease-Management-Programmen (DMP). Bei Erkrankungen, für die es kein DMP gibt, wird die geeignete Therapie vom Arzt bestimmt. Versicherte, denen ein therapiegerechtes Verhalten nicht zumutbar ist, z.B. Schwerbehinderte oder schwer Pflegebedürftige, fallen nicht unter diese Regelung.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn des Kalenderjahres auf die maßgeblichen Untersuchungen hinzuweisen.

§ 62 SGB