Chronikerregelung
Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt aufgrund der Chronikerregelung bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung eine reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Anwendung dieser Chronikerregelung – abhängig vom Alter der Versicherten – an weitere Voraussetzungen geknüpft. Nehmen Versicherte an einem für ihre Erkrankung bestehenden Disease-Management-Programm teil, gilt grundsätzlich die reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent. Alle anderen Versicherten müssen von einem bestimmten Alter an die gesetzlich vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen haben, sofern für die Erkrankung eine Früherkennungsmaßnahme besteht.
Für die Teilnahme an Gesundheitsuntersuchungen sowie an Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs gilt: Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden, und Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, müssen in einem Präventionspass eine ärztliche Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung nachweisen, um im Falle einer Erkrankung die reduzierte Belastungsgrenze in Anspruch nehmen zu können Die Beratung muss innerhalb von maximal zwei Jahren nach Erreichen des Anspruchsalters für die jeweiligen Untersuchungen erfolgt sein. Von dieser Beratungspflicht hat der Gemeinsame Bundesausschuss z. B. Personen mit schweren psychischen Erkrankungen oder einer wesentlichen geistigen Behinderung ausgenommen.
Versicherte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes chronisch krank waren, fallen weiter unter die Chronikerregelung, wenn sie sich therapiegerecht verhalten und beispielsweise an einem Disease-Management-Programm (DMP) teilnehmen. Bei Erkrankungen, für die es kein DMP gibt, wird die geeignete Therapie vom Arzt bestimmt. Versicherte, denen ein therapiegerechtes Verhalten nicht zumutbar ist, z. B. Schwerbehinderte oder schwer Pflegebedürftige, fallen nicht unter diese Regelung. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn des Kalenderjahres auf die maßgeblichen Untersuchungen hinzuweisen.
© KomPart Verlagsgesellschaft 2012
