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Arzneimittelvertrag

 

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Heilmittel

wirken überwiegend äußerlich zur Heilung oder Linderung einer Krankheit auf den Körper ein. Der Heilmittelbegriff wird in den Heilmittel-Richtlinien konkretisiert. Er umfasst persönlich zu erbringende medizinische Leistungen, z. B. Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B. Massagen), Leistungen der Sprachtherapie und der Ergotherapie. Heilmittel können nur bei einer ärztlichen Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Als Zuzahlung sind zehn Prozent der Kosten zuzüglich zehn Euro Verordnungsgebühr zu zahlen.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird das Vertragsgeschehen flexibilisiert. Über die Einzelheiten der Versorgung, Preise, Abrechnungen und Fortbildungsverpflichtung schließen u. a. die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. So können sie individuell auf den Versorgungsbedarf eingehen. Die vereinbarten Preise sind jeweils Höchstpreise.

Leistungserbringung, persönliche

§§ 32, 125 SGB V