Häusliche Pflege
Als "häusliche Pflege" wird die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, also außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen, bezeichnet. Die häusliche Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, möglichst lange in seinem heimischen und familiären Umfeld zu bleiben. Dies entspricht mehrheitlich den Wünschen der Betroffenen. Derzeit werden etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld betreut.
Auch der Gesetzgeber räumt der häuslichen Pflege den Vorrang ein. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Der Umfang der gewährten Leistungen ist jeweils abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.
Übernehmen Angehörige oder sonstige Privatpersonen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, erhält die zu pflegende Person von der Pflegekasse ein Pflegegeld, über das sie frei verfügen kann. Das monatliche Pflegegeld beträgt in den jeweiligen Pflegestufen:
- Stufe I – 225 Euro (ab 1.1.2012: 235 Euro),
- Stufe II – 430 Euro (ab 1.1.2012: 440 Euro)
- Stufe III – 685 Euro (ab 1.1.2012: 700 Euro).
Wird die häusliche Pflege mithilfe professioneller Pflegekräfte durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Sozialstation durchgeführt, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, werden diese sogenannten häuslichen Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet. Dafür gelten folgende Sätze im Monat:
- Stufe I – 440 Euro (ab 1.1.2012: 450 Euro),
- Stufe II – 1.040 Euro (ab 1.1.2012: 1.100 Euro)
- Stufe III – 1.510 Euro (ab 1.1.2012: 1.550 Euro).
Pflegebedürftige können sich auch für die Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld entscheiden. In diesem Fall erhalten sie ein anteiliges Pflegegeld, wenn der Sachleistungsbetrag nicht ausgeschöpft wird.
Häusliche Pflegekräfte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die wegen der Pflege nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind und einen Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Bereich nicht erwerbsmäßig regelmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht eine Absicherung der Pflegeperson, wenn bereits vor der Pflegezeit Abeitslosenversicherungspflicht bestanden hat. Pflegebedürftige Personen haben zudem Anspruch auf bis zu vier Wochen Ersatzpflege für den Fall, dass die ehrenamtliche Betreuungsperson, die bereits mindestens sechs Monate die häusliche Pflege übernommen hat, durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend ausfällt. Die Aufwendungen der nicht mit der Pflegeperson verwandten Ersatzpflegekraft werden bis zu 1.510 Euro (ab 1.1.2012: 1.550 Euro) im Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen.
© KomPart Verlagsgesellschaft 2012






