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Arzneimittelvertrag

 

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Zuzahlungen

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind eine Form der direkten finanziellen Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten ihrer individuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Sie fallen zusätzlich zu den Beitragszahlungen an. Die Zuzahlungspflicht besteht z. B. bei ärztlicher Behandlung, Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege.
Das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 regelt, dass bei diesen Leistungen die Zuzahlung generell zehn Prozent des Abgabepreises (mindestens fünf, höchstens zehn Euro), jedoch nicht mehr als die Kosten der jeweiligen Leistung (z. B. bei Arzneimitteln, die weniger als fünf Euro kosten) beträgt. Bei einigen Leistungen wie etwa der Physiotherapie fällt zusätzlich eine Verordnungsgebühr von zehn Euro pro Rezept an. Die Zuzahlungen für Klinikaufenthalte liegen bei zehn Euro pro Tag, maximal für 28 Tage im Jahr. Für die ambulante Behandlung beim (Zahn-) Arzt oder Psychotherapeuten sind pro Quartal zehn Euro Praxisgebühr zu entrichten. In der GKV sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von Zuzahlungen befreit, mit Ausnahme bei den Fahrkosten.

Arzneimittel, deren Preis mindestens um 30 Prozent niedriger als der entsprechende Festbetrag liegt, können vom GKV-Spitzenverband von den Zuzahlungen freigestellt werden. Nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 kann eine Krankenkasse die Zuzahlung für Arzneien um die Hälfte ermäßigen bzw. ganz aufheben, wenn für dieses Arzneimittel eine bestimmte Rabattvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen besteht und daraus Einsparungen zu erwarten sind. Eine Ermäßigung der Zuzahlung kann bei entsprechender Satzungsregelung möglich sein, wenn Versicherte einen Wahltarif für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen wählen.
Die Summe aller jährlichen Zuzahlungen wird durch die individuelle Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent (Chronikerregelung).
Der Nutzen von Zuzahlungen ist in der politischen Diskussion umstritten. Die Befürworter werten Selbstbeteiligungen u. a. als geeignete Instrumente für eine wirtschaftlichere Inanspruchnahme von Leistungen und eine stärkere Eigenverantwortung der Versicherten. Gegen Selbstbeteiligungen wird vor allem eingewandt, dass sie zu einer relativ höheren Belastung vor allem chronisch Kranker und multimorbider Versicherter führen und zu gesundheitlichen Schäden durch eine zu späte Inanspruchnahme von Leistungen führen können.
 

§ 61 SGB V

Festbeträge für Arzneimittel
Arzneimittel-Rabattverträge