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AOK begrüßt Pläne der Bundesregierung für neue Packungsgrößenverordnung

Trickereien mit Arzneimittel-Packungen beenden

(26.07.10) Die AOK unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, Lücken bei der Regelung der Packungsgrößen für Arzneimittel zu schließen. "Es wird höchste Zeit, dass der Wildwuchs mit 49, 56, 98 oder 100 Tabletten in einer Packung geregelt und die therapeutische Gleichwertigkeit dieser Packungen klargestellt wird", sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg und Verhandlungsführer der AOK-Gemeinschaft für die Arzneimittelrabattverträge, Dr. Christopher Hermann, am Montag (26. Juli) in Stuttgart. Die Ablehnung der vier großen Pharmaverbände gegen die Neuregelung ändere nichts daran, dass der Gesetzgeber hier auf dem richtigen Weg sei, so Hermann.

"Die AOK begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit der Novelle der Packungsgrößenverordnung unmissverständlich regelt, welche Arzneimittelpackungen in den drei Normgrößen (N1, N2, N3) in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden dürfen", sagt Hermann. "So herrscht abschließend Klarheit für alle Beteiligten und so werden vor allem die Tricksereien von Pharmaunternehmen bei der Umsetzung der Arzneimittelrabattverträge beendet."

Bislang dürfen Pharmaunternehmen Arzneimittelpackungen mit beliebigem Inhalt anbieten, solange sie bestimmte Höchstmengen einhalten. Dies führt zu teils exotischen Stückzahlen. "Die Hersteller wollen verhindern, dass ihr Präparat in der Apotheke gegen eine geringfügig abweichende Packung ausgetauscht werden kann", erläutert Hermann den Hintergrund der Strategie. "Angefangen hat es mit den Anbietern von Originalpräparaten, die ihr Medikament nach Ablauf des Patentschutzes gegen den Austausch durch ein Nachahmerpräparat schützen wollten."

Nach der Einführung der Arzneimittelrabattverträge für Generika seien die Anbieter von Nachahmerprodukten diesem schlechten Beispiel gefolgt, um den Austausch gegen die Produkte der Rabattvertragspartner der Kassen zu umgehen. Hermann: "Das verunsichert die Ärzte beim Verschreiben und führt immer wieder zu erheblichen Problemen in den Apotheken. Das Erfolgsmodell Arzneimittelrabattverträge wird dadurch in Mitleidenschaft gezogen. Die Solidargemeinschaft der Kassen muss mehr Geld für Arzneimittel ausgeben als nötig, und nicht zuletzt werden insbesondere die kleineren und mittelständischen Vertragspartner der Krankenkassen wirtschaftlich weiter an den Rand gedrängt."

(Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 26.07.10)

 

 

Die geplante Novelle der Packungsgrößenverordnung

Die Novelle der Packungsgrößenverordnung ist Teil des Gesetzentwurfes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Die Normgrößen für Packungen sollen sich nicht mehr an festen Stückzahlen, sondern an der Therapiedauer orientieren. Diese neue Systematik geht zurück auf ein Konzept der Berliner Charité.

Im Gesetzentwurf heißt es deshalb: "Fertigarzneimittel (…), die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind."

Die geplante Neuregelung definiert die drei Packungsgrößen N1, N2 und N3 wie folgt:

  • Kleine Packungsgröße (N1): Für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen. Abweichungen um bis zu 20 Prozent von dieser Norm sind erlaubt.
  • Mittlere Packungsgröße (N2): Für eine Dauertherapie mit besonderer ärztlicher Begleitung und für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen (Abweichungen bis zu zehn Prozent erlaubt).
  • Große Packungsgröße (N3): Dauertherapie bis zu 100 Tagen (Abweichungen um bis zu fünf Prozent nach unten erlaubt).

Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) soll künftig eine Verwaltungsvorschrift erlassen, in der die Zuordnung von Packungen zu der jeweiligen Therapiedauer und zur Normgröße festgelegt wird.

Um die Unklarheiten bei der Umsetzung der Rabattverträge in der Apotheke zu beseitigen, hatte die AOK Baden-Württemberg Mitte 2009 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Darin kommt Prof. Thorsten Kingreen vom Lehrstuhl für öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht der Universität Regensburg zu dem Ergebnis, dass es beim Austausch eines Medikamentes gegen ein Rabattpräparat nicht auf die numerische Identität der Tabletten ankomme, sondern der Typ der Packungsgröße (N1, N2, N3) entscheidend sei. "Identisch sind daher alle Packungen, die zu einer Gruppe gehören", so Kingreen. Nur so könne verhindert werden, dass die "Aut-idem"-Regelung, bei der der Arzt dem Apotheker die Auswahl des konkreten Medikamentes überlässt, "allzu kreativ ausgelegt wird". Mit der Novelle sorgt der Gesetzgeber jetzt abschließend für Klarheit.

Mehr Informationen zum Kingreen-Gutachten

Infos zu dem Arzneimittelrabattverträgen der AOK