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Rosenthaler Gespräche

"Qualität sucht Hausarzt - Wege guter hausärztlicher Versorgung" - unter diesem Thema standen die "Rosenthaler Gespräche" am 25. Mai 2011 im AOK-Bundesverband in Berlin. Zur Veranstaltung

 

Zuzahlung/Aufzahlung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden Versicherte über Zuzahlungen an den Gesundheitskosten zusätzlich zu ihren Beitragsleistungen beteiligt. Zuzahlungspflicht besteht etwa bei ärztlicher Behandlung, Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Hilfsmitteln, Fahrkosten, Heilmitteln, Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege.

Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beträgt beispielsweise die Zuzahlung für jedes Arzneimittel, das von einem Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnet wird, zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro.

Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres prinzipiell von Zuzahlungen befreit. Dies gilt nicht bei der Inanspruchnahme von Fahrkosten. Mögliche finanzielle Überforderungen sollen durch eine Härtefallregelung verhindert werden.

Von der Zuzahlung zu unterscheiden ist die Aufzahlung: Ist ein Medikament oder ein Hilfsmittel teurer als der entsprechende Festbetrag, muss der Versicherte die Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittel aus der eigenen Tasche bezahlen. Für Aufzahlungen gelten nicht die Belastungsgrenzen wie bei der Zuzahlungen.

 

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