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Nur wer schnell ist, wird entschädigt

Behandlungsfehler nachweisen

22.09.09 (ams). Werden Patienten durch Behandlungsfehler geschädigt, ist rasches Handeln gefragt. Denn Geschädigte müssen nachweisen, dass Ärzten ein Fehler unterlaufen ist. Damit mögliche Ansprüche nicht verjähren, muss das schnell geschehen. "Beweislastverteilung und Verjährungsfristen können die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Patienten erschweren oder sogar unmöglich machen. Deshalb stehen alle AOKs ihren Versicherten bei", sagt die Anwältin im AOK-Bundesverband, Anja Mertens. Ansprechpartner finden Hilfesuchende bei eigens dafür ausgebildeten Service-Teams der Gesundheitskasse.

Speziell mit dem Arzthaftungsrecht vertraute AOK-Fachleute beraten Patienten in allen Bundesländern rund um das Thema Behandlungsfehler. Sie informieren Versicherte über ihre Rechte als Patienten, prüfen Vorwürfe und unterstützen Betroffene dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geschieht in mehreren Schritten: Damit die Fachleute der Gesundheitskasse den Fall beurteilen können, müssen zunächst die Fakten zusammengetragen werden. Dafür brauchen Patienten ihre Behandlungsunterlagen vom Arzt oder dem Krankenhaus. Hierbei werden sie auf Wunsch unterstützt. Lassen diese Unterlagen auf einen möglichen Behandlungsfehler schließen, beauftragt die AOK den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit dem Erstellen eines Gutachtens. Diese Dienstleistung ist ebenso wie die Beratung durch die Gesundheitskasse für die Versicherten kostenlos. Bestätigen die medizinischen Sachverständigen einen Behandlungsfehler, kann der Patient fundiert mit dem betreffenden Arzt, der Klinik oder der zuständigen Haftpflichtversicherung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verhandeln. Je nach Fall kann es zudem wichtig sein, dass ein auf das Medizinrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen wird. Wird auf außergerichtlichem Weg keine Einigung erzielt, bleibt der Gang vor die Zivilgerichte.

Wichtig ist nach Angaben der AOK-Juristin auch die Frage, wie lange ein Behandlungsfehler zurückliegt. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Behandlungsfehler geschah und der Patient von den wesentlichen Umständen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Auch hier gilt der Expertenrat: "Ansprüche so früh wie möglich anmelden und sich gegebenenfalls Verjährungsverzichtserklärungen geben lassen", so Mertens.

Das sind die wichtigsten Fragen, auf die sich Patienten vorbereiten sollten:

  • Wann und wo wurden Sie behandelt?
  • Wer hat Sie behandelt? Notieren Sie Namen und Anschriften auch der vor- und nachbehandelnden Ärzte.
  • Welche Behandlungen und Untersuchungen wurden durchgeführt?
  • Welche ärztliche Handlung oder welches ärztliches Unterlassen führte nach Ihrer Meinung zu dem Behandlungsfehler?
  • Wurden nach dem vermuteten Behandlungsfehler weitere Behandlungen und Untersuchungen notwendig?
  • Welche Gesundheitsschäden sind bei Ihnen entstanden und wie haben sie sich ausgewirkt? Haben Sie weiterhin Beschwerden?
  • Sind Dauerschäden oder Spätfolgen zu befürchten?
  • Haben Sie mit dem behandelnden Arzt/Ärztin über den möglichen Behandlungsfehler gesprochen? Falls ja, mit welchem Ergebnis?
  • Wurden Sie vor der Behandlung über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt?
  • Wenn ja: Wann und wer hat Sie aufgeklärt? Haben Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben?
  • Haben Sie den durchgeführten Behandlungen zugestimmt?
  • Können andere Personen, zum Beispiel anwesende Angehörige, Ihre Angaben bestätigen?

Weitere Infos zu Patientenrechten im Versichertenportal der AOK

 

Zum ams-Ratgeber 09/09