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In den Arztpraxen läuft Frist für die Umsetzung des Qualitätsmanagements ab

ams-Stichwort: Qualitätsmanagement

11.12.09 (ams). Ab Januar 2010 sind alle Arztpraxen in Deutschland verpflichtet, Qualitätsmanagement (QM) zu betreiben. Der Gesetzgeber hat den Rahmen dafür vorgegeben, bei der Umsetzung lässt er den Ärzten aber viel Freiraum. Jede Praxis muss zwar Qualitätsmanagement betreiben – aber wie genau das aussieht, bleibt ihr überlassen. Aufgabe des Qualitätsmanagements ist es, Arbeitsprozesse in der Praxis zu organisieren, zu sichern und zu verbessern. Dazu gehört es auch, Fehler zu analysieren und aus ihnen zu lernen. Dies betrifft vor allem Bereiche wie Datenschutz, Hygiene, Arbeitsschutz und die Struktur der Behandlungsabläufe. Dabei geht es nicht darum, die eigentliche ärztliche Behandlung festzuschreiben, sondern vielmehr die Prozesse rund um den Arzt-Patienten-Kontakt zu ordnen. Den verbindlichen Rahmen dazu liefert die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) formulierte Richtlinie zum praxisinternen Qualitätsmanagement. Sie beschreibt Anforderungen und benennt Instrumente, die notwendig sind, um Qualitätsmerkmale umzusetzen. Die Systematik kann dabei den Vorgaben der Richtlinie entsprechen oder sich an einem QM-System orientieren. Auf dem deutschen Markt konkurrieren zurzeit etwa 40 solcher Systeme.

 

Verbesserungspotenzial ausschöpfen

Ob und wie eine Praxis die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, unterliegt meist der Selbstkontrolle. Eine Pflicht zur Zertifizierung besteht bislang nicht. Auch drohen Ärzten zurzeit noch keine Sanktionen, sondern es erfolgt nur eine Beratung, wenn sie die QM-Richtlinie nicht zeitgemäß umsetzen. Dennoch gibt es gute Gründe für Praxen, sich mit dem Thema QM professionell auseinanderzusetzen. Zum einen zeigt QM Medizinern, wo in ihren Praxen Verbesserungspotenzial besteht. Zum anderen ist QM bereits heute oft eine Voraussetzung für die Teilnahme an Selektivverträgen. So gilt beispielsweise für das flächendeckende Hausarztprogramm der AOK Baden-Württemberg die vertragliche Regelung, Qualitätsindikatoren zur Akzeptanz, Organisation und Versorgung umzusetzen.
Die AOK unterstützt die Qualitätsentwicklung im ambulanten Bereich durch  das bundesweit erste „Qualitätsindikatoren-System für die ambulante Versorgung“, kurz QISA. Das vom AOK-Bundesverband und dem Göttinger Institut  für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (AQUA) entwickelte Indikatoren-Set eignet sich besonders gut für das Qualitätsmanagement oberhalb der Ebene von Einzelpraxen. Vor allem Qualitätszirkel, Arztnetze, medizinische Versorgungszentren und Hausarztmodelle können sich bei ihrer Arbeit an der Versorgungsqualität auf das Indikatoren-Set stützen. QISA umfasst über 100 Indikatoren zur Messung der Behandlungsqualität. Sie helfen den Ärzten, die Qualität in zentralen Versorgungsbereichen wie Prävention, Pharmakologie und häufige Erkrankungen, zum Beispiel Asthma oder Rückenschmerz, zu beleuchten. „Mit QISA macht sich die AOK für innovative und pragmatische Ansätze zur Verbesserung der Versorgungsqualität stark", erklärt Dr. Herbert Reichelt, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Weil die Indikatoren Qualität greifbar, transparent und praktisch umsetzbar machen, können sie bei einer adäquaten Casemix-Adjustierung auch die Grundlage für weitergehende Innovationen wie öffentliche Qualitätstransparenz oder die Honorierung guter Versorgungsqualität im Rahmen leistungsorientierter Vergütungssysteme bilden.

Hintergrund: Seit 2006 steht es fest: Bis Ende 2009 muss das Qualitätsmanagement in den Vertragsarztpraxen umgesetzt sein. Den Zeitplan hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seiner Richtlinie zum praxisinternen Qualitätsmanagement festgehalten. Die Pflicht zum QM ist aber noch älter: Bereits das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) von 2004 schreibt niedergelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren vor, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Verankert ist diese Forderung im Paragraf 135a im SGB V.

Weitere Informationen zu QISA sowie im Gesundheitspartnerportal der AOK
 

 

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