Wie sich die Preise von Medikamenten zusammensetzen
ams-Stichwort
21.07.10 (ams). Die Preisbildung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland gesetzlich bestimmt und wird im Wesentlichen über die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Nach der Zulassung eines neuen Medikaments zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Pharmafirmen den Hersteller-Abgabepreis frei bestimmen. Von diesem ausgehend legt die AMPreisV Preisspannen für Leistungen des pharmazeutischen Großhandels fest, der für die Beschaffung, Bevorratung und Verteilung der Medikamente an die Apotheken verantwortlich ist. Für Fertigarzneimittel mit einem Hersteller-Abgabepreis bis einschließlich 3,00 Euro beträgt der maximal zulässige Großhandelszuschlag 15 Prozent. Bei einem Abgabepreis von über 26,83 Euro beträgt dieser sechs Prozent. Kostet ein Medikament mehr als 1.200 Euro, ist der Zuschlag auf 72,00 Euro begrenzt.
Die Apotheken ihrerseits rechnen auf den von ihnen gezahlten Einkaufspreis drei Prozent zuzüglich eines Festzuschlages von 8,10 Euro je Packung sowie die Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzu. Paragraf 130 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sieht vor, dass die Apotheken den Krankenkassen einen Abschlag gewähren. Insgesamt ergibt sich so für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel aus den Regelungen der AMPreisV ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Der Apothekenabschlag für die Kassen lag bisher bei 2,30 Euro, ist aber in einer Entscheidung der Schiedsstelle auf 1,75 Euro je Verpackung für 2009 gesenkt worden. Der GKV-Spitzenverband, der sich gegen die Senkung ausgesprochen hatte, hat für die Krankenkassen Klage gegen den Schiedsspruch erhoben. Für die Begleichung der Rechnungen zum Apothekenabschlag für 2009 sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die Rechnungen anhand der prüffähigen Unterlagen durchzuführen. Auf der Basis dieser Prüfung leisten sie derzeit vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen die Absenkung auf 1,75 Euro für 2009 Rückzahlungen an die Apotheker von insgesamt rund 330 Millionen Euro für 2009.
Aktuell haben die Kassen an die Bundesregierung appelliert, in der anstehenden Gesundheitsreform auch von den Apotheken einen Beitrag zur Kostendämpfung zu fordern und den Apothekenabschlag gesetzlich rückwirkend ab 2010 auf 2,30 Euro pro Packung festzulegen. Die Höhe des Apothekenabschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ist nach einer 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten Regelung jährlich anzupassen (§ 130 SGB V). Können sich Kassen und Apotheker nicht einigen, entscheidet eine Schiedsstelle.






