Deh: Vernünftige Relation von Leistung und Bezahlung bei Pflegeleistungen bestätigt
EuGH weist die Klage der EU-Kommission gegen die deutsche Pflegeversicherung ab
(12.07.12) Der Geschäftsführende Vorstand des AOK-Bundesverbandes, Uwe Deh, zeigte sich zufrieden mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur deutschen Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Die EU-Kommission hatte zuvor ein Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge angestrengt. "Diese richtige Entscheidung bestätigt eine vernünftige Relation von Leistung und Bezahlung bei Pflegeleistungen. Sie bedeutet, dass die deutsche Pflegeversicherung wie bisher bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland die je nach Pflegstufe geltenden Pflegegeldsätze bezahlt," sagte Deh am Donnerstag (12. Juli) kurz nach der Urteilsverkündung.
EuGH-Urteil Pflegeversicherung vom 12.07.12
Das schriftliche Urteil zum Download
Anlass für das Verfahren war die Beschwerde eines Deutschen, der sich mit seiner pflegebedürftigen Frau jährlich zwei Monate im Jahr in Spanien in einem Kurhotel aufhielt. Bei der Pflege seiner Frau in Spanien wurde er von einem ausländischen ambulanten Pflegedienst unterstützt, ferner musste dort ein Pflegebett gemietet werden. Die SPV zahlte das gesetzlich verankerte Pflegegeld. Die darüber hinaus gehenden Kosten für den ambulanten Pflegedienst und das gemietete Pflegebett musste der Mann selbst tragen.
"Wer in Deutschland Pflegedienste in Anspruch nimmt, bekommt hochwertige, geprüfte Pflegequalität. Deshalb stellt die Pflegeversicherung für solche, als sogenannte Sachleistung in Anspruch genommene professionelle Hilfen, mehr Geld zur Verfügung, als wenn jemand sich Pflegegeld ausbezahlen lässt. Es wäre falsch gewesen, ins EU-Ausland entsprechende Geldbeträge zu zahlen, ohne dafür die gleiche hohe Qualität für die Pflegebedürftigen zu bekommen", erklärte Uwe Deh weiter. Hätte die EU-Kommission recht bekommen, hätte dies nach Schätzungen der Bundesregierung Mehrkosten von rund 100 Millionen Euro pro Jahr verursacht.
(Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 12.07.12)
