
Ärztliche Versorgung
Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
Für viele Patienten ist der niedergelassene Vertragsarzt der erste Ansprechpartner, wenn es Fragen rund um das Thema "Gesundheit" geht. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die darauf abzielen, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern und zu verbessern.
Seit 2007 ist jede Arztpraxis verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu betreiben. In QMS stellen die Mediziner interne Verhaltensregeln für das Praxisteam auf, um die Qualität von alltäglichen, organisatorischen Prozessen in der Praxis zu sichern. Oft werden in QMS beispielsweise Regeln für die Dokumentation in Patientenakten oder für die Teamarbeit aufgestellt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) definiert die Mindestanforderungen an QMS. Vertragsärzte können für ihre Praxis ein eigenes Konzept des Qualitätsmanagements entwickeln und ihre Systeme durch unabhängige Experten zertifizieren lassen. Es gibt aber auch Unternehmen, die den Medizinern anbieten, bereits etablierte und zertifizierte Systeme in der Praxis einzurichten.
KVen überprüfen Arztpraxen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben den gesetzlichen Auftrag, die Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung zu überprüfen. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Mediziner sich an die QMS-Pflicht halten. Die KVen können dazu Stichproben bei mindestens 2,5 Prozent aller Vertragsärzte vornehmen. In einer Richtlinie hat der GBA das Auswahlverfahren und den Umfang dieser Stichproben festgelegt. Einmal pro Jahr veröffentlicht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Ergebnisse dieser Prüfungen in einem Bericht.
Mindestanforderungen für komplizierte Behandlungen
Die KBV und der GKV-Spitzenverband können für neue oder besonders komplizierte Behandlungen besondere Qualitätssicherungsvereinbarungen treffen. In diesen indikationsbezogenen Vereinbarungen legen sie unter anderem qualitative Mindestanforderungen fest, die ein Arzt erbringen muss, um die jeweilige Behandlung bei den Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Es gibt aber auch betriebsstättenbezogene Anforderungen, etwa die Ausstattung der Räume oder Behandlungsgeräte. Die KVen haben den Auftrag, die Einhaltung der Vereinbarungen zu überprüfen.
Ein Beispiel: Laut Qualitätssicherungsvereinbarung für ambulantes Operieren müssen Fachärzte ihrer KV Zeugnisse und Bescheinigungen aus Weiterbildungen vorlegen, bei denen sie die für den jeweiligen Eingriff nötigen Kenntnisse erworben haben. Zudem gibt es organisatorische Anforderungen, wie etwa einen obligatorischen Notfall-Plan, der im Falle eines unvorhersehbaren Zwischenfalles zum Tragen kommt. Will ein Arzt ambulant operieren, benötigt er außerdem ständig verfügbare Notfallmedikamente, einen Operationsraum sowie einen Umkleidebereich mit Waschbecken.
Patienten beurteilen ihre Ärzte

Zur Qualität einer Behandlung gehört auch, dass sich der Patient gut aufgehoben fühlt. Gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung hat die AOK daher den Arztnavigator mitentwickelt. Versicherte der AOK und der anderen beteiligten Kassen können auf der Internetseite des Arztnavigators ihren Arzt bewerten. Nach der Behandlung können die Patienten dort Fragen zur Behandlungsqualität in der Praxis beantworten. Dabei geht es etwa um die Erreichbarkeit, die Wartezeit, die Qualität der Beratung oder um die Ausstattung der Praxis. Ab einer gewissen Anzahl von eingegangenen Antworten wird eine Zusammenfassung aller Bewertungen veröffentlicht. Ebenso können Versicherte auf der Internetseite je nach Facharztgruppe einen Mediziner in ihrer Region suchen