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Krankenhaus

Die Krankenhausplanung der Bundesländer

In Deutschland sind die Bundesländer verantwortlich für eine ausreichende stationäre Versorgung. In den Krankenhausgesetzen der Länder werden die Krankenhausplanung, die Zulassungsbedingungen für Kliniken sowie die stationären Kapazitäten genauer geregelt. Regelmäßig ermitteln die Länder daher ihren Betten- beziehungsweise Versorgungsbedarf, unter anderem anhand der aktuellen Verweildauer, der aktuellen Einwohnerzahl sowie des Auslastungsgrades und der Verteilung der Kliniken im Land auf Basis von Prognosen.

Außerdem müssen sich die Länder bei der Krankenhausplanung an sogenannten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren orientieren. So sieht es die Krankenhausstrukturreform vor, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) den Auftrag erhalten, Qualitätsindikatoren zu entwickeln, die sich als Grundlage für Krankenhausplanungen der Länder eignen. Mit diesen Indikatoren sollen die Länder besser beurteilen können, ob ein Krankenhaus in einem Leistungsbereich eine gute, durchschnittliche oder unzureichende Qualität - im Vergleich mit anderen Kliniken - aufweist. Auf dieser Grundlage können die Länder entscheiden, ob eine Fachabteilung oder gar ein ganzes Krankenhaus im Krankenhausplan verbleibt. Die Anwendung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ist für die Länder verpflichtend. Orientieren sie sich bei der Krankenhausplanung nicht daran, müssen sie das öffentlich begründen.

Durch die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan eines Bundeslandes sind diese sogenannten Plankrankenhäuser zur Klinikversorgung zugelassen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht. Die Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt mittels eines Feststellungsbescheides, da die Krankenhauspläne keine verbindliche Rechtswirkung entfalten. Die Krankenkassen sind zur Erstattung der Behandlungskosten von zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet. Dazu gehören neben den Plankrankenhäusern auch Hochschulkliniken und Kliniken mit einem Versorgungsvertrag. Für die Länder hat die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan auch finanzielle Folgen: Nach dem Prinzip der dualen Krankenhausfinanzierung sind sie verpflichtet, die Investitionskosten der Krankenhäuser zu tragen.


Politische Stichworte des AOK-Radioservice

Krankenhausfinanzierung

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Krankenhausvergütung

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In den Krankenhausplänen der Bundesländer wird unter anderem der Leistungsumfang jeder Klinik in verschiedenen Versorgungsstufen festgeschrieben. Plankrankenhäuser unterscheiden sich somit nach der Intensität der Patientenversorgung. In den meisten Bundesländern unterscheidet man zwischen Einrichtungen der Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung. Auch die Bettenkapazität und die Anzahl der Fachabteilungen werden in den meisten Plänen vorgeschrieben.

Vielfach wird zwischenzeitlich dazu übergegangen, nicht mehr eine konkrete Bettenplanung für jedes einzelne Haus vorzuschreiben, sondern allgemeine Rahmenvorgaben der Krankenhausplanung auf der Grundlage von Planungsgrundsätzen und Versorgungskonzepten vorzugeben. Darüber hinaus gibt es bereits erste Bundesländer, die neben den oben beschriebenen traditionellen Planungskriterien auch andere Parameter wie die Qualität der Versorgung zumindest in Ansätzen berücksichtigen. Sollte eine Klinik aufgrund ihrer geografischen Lage für die Versorgung der Patienten in mehreren Bundesländern zuständig sein, müssen die Länder sich in der Planung abstimmen.

Die Krankenkassen haben das Recht, beim jeweiligen Land den Ausschluss eines Hauses aus dem Krankenhausplan zu beantragen. Eine Kündigung steht aber unter dem Genehmigungsvorbehalt des jeweiligen Landes. In Streitfällen könnten sich Länder, Krankenkassenverbände und Krankenhausträger beispielsweise auf einen Kapazitätsabbau in einzelnen Häusern oder auf die Zusammenlegung von Abteilungen oder ganzer Kliniken einigen.

Nähere Informationen über die jeweiligen zweiseitigen Versorgungsverträge der einzelnen Bundesländer.


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