
Krankenhaus
Ambulante Behandlungen in Krankenhäusern
Nicht zuletzt aufgrund ihrer unterschiedlichen Vergütungssystematiken sind der stationäre und der ambulante Sektor im deutschen Gesundheitswesen traditionell getrennt. Dank des medizinischen Fortschritts können heutzutage bislang stationäre Behandlungen auch ambulant vorgenommen werden. Kostspielige und für den Patienten unangenehme Krankenhausaufenthalte können so vermieden werden. Auch die an Kliniken angestellten Fachärzte können im Sinne der sektorenübergreifenden Versorgung ambulante Aufgaben übernehmen, um den niedergelassenen Sektor zu entlasten. Die Politik ist bestrebt, die Vernetzung beider Bereiche voran zu treiben.
Seit 1993 dürfen Klinikärzte ambulant operieren
Erste Ansätze zu einer sektorenübergreifenden Versorgung brachte das Gesundheits-Reformgesetz (1989) mit sich. Krankenkassen, Klinikträger und Kassenärzte sollten demnach in dreiseitigen Verträgen die Bedingungen für gemeinsame Arbeitsbereiche festlegen. Beispielsweise sollte ein gemeinsames Konzept für Not- und Bereitschaftsdienste erarbeitet werden. Zudem sollten "allgemeine Bedingungen" für ambulante Behandlungen in Kliniken erarbeitet werden. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (1993) etablierte der Gesetzgeber mit dem Bereich der ambulanten Operationen erstmals konkrete Möglichkeiten für ambulante Klinikbehandlungen. Unnötige Klinikaufenthalte sollten vermieden sowie die Zusammenarbeit niedergelassener Ärzte und Krankenhäuser verbessert werden. Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz von 2000 wurde das Ambulante Operieren um mehrere Indikationen und Behandlungen ausgebaut. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vereinbaren jedes Jahr einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen samt einheitlicher Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.
Strukturierte Versorgungsansätze: Leistungserbringer kooperieren
Die Integrierte Versorgung (IV) ist eine weitere Möglichkeit der interdisziplinären medizinischen Versorgung. Erste Ansätze zur IV gab es mit dem ersten GKV-Neuordnungsgesetz von 1997. Damals ermöglichte der Gesetzgeber sogenannte Strukturverträge. Außerhalb der Gesamtvergütung durften die Kassen erstmals Verträge mit Hausärzten und Praxisnetzen über die Erbringung besonderer Behandlungen abschließen. Diese mussten aber zwingend von der KBV genehmigt werden. Die GKV-Gesundheitsreform 2000 schuf erstmals gesetzliche Grundlagen für die IV als neuen Bestandteil der Regelversorgung. Die Pflicht zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen den damaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie komplizierte Vergütungsvorgaben führten allerdings zu einer stockenden Entwicklung der IV. 2004 wurde die IV mit dem GKV-Modernisierungsgesetz daher weiterentwickelt: Um die Versorgungsform zu fördern, sollte zwischen 2004 und 2006 jeweils ein Prozent der Vergütung für niedergelassene Vertragsärzte und für Kliniken in IV-Verträge fließen. Diese Anschubfinanzierung endete 2008. Im Rahmen von IV-Verträgen können Kliniken seit 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) zudem eine Reihe von ambulanten Behandlungen anbieten, die im Paragraf 116b des SGB V festgehalten sind.
Ein neuer Versorgungssektor zwischen ambulant und stationär
Für bestimmte Erkrankungen mit schweren Verlaufsformen gibt es seit dem Versorgungsstrukturgesetz (2012) die "ambulante spezialfachärztliche Versorgung" (ASV). In diesem neuen Versorgungsbereich sollen sowohl Klinikärzte als auch niedergelassene Fachärzte hochspezialisierte Leistungen, also die Diagnostik und Behandlung schwer therapierbarer Krankheiten, erbringen. Für die konkrete Umsetzung der ASV ist der GBA zuständig. Im Dezember 2013 hat der GBA die ersten Indikationen für die ASV festgelegt. Inzwischen können Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose auch ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden.
Weitere Informationen über die ambulant spezialfachärztliche Versorgung.
Übersicht ambulanter Versorgung im Krankenhaus
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