
Die soziale Pflegeversicherung
Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die mindestens sechs Monate lang in erheblichem Maße Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Maßgeblich für den Umfang der Leistungen ist der individuelle Grad der Selbstständigkeit. Seit 2017 gelten für die Einstufung der Versicherten ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Konzept zur Begutachtung.
Das neue Begutachtungs-Instrument setzt bei den verbliebenen Fähigkeiten der Betroffenen an. Es ermittelt neben der körperlichen auch die mentale Verfassung. War bis Ende 2016 die täglich benötigte Zeit für die Pflege ausschlaggebend, wird seit 2017 der Grad der Selbstständigkeit ermittelt. An die Stelle der drei Pflegestufen plus Pflegestufe 0 für Demenzkranke und Stufe 3 mit Härtefallregelung für die besonders schweren Fälle – praktisch also fünf – treten nun regulär fünf Pflegegrade.
Bei der Begutachtung beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenkassen die individuellen Kompetenzen in sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich stark gewichtet werden. So wird etwa bewertet, wie selbstständig sich jemand fortbewegen kann (Mobilität), welche kognitiven, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten vorhanden sind, wie es um Verhaltensweisen oder psychische Problemlagen steht, wie selbstständig sich jemand versorgen kann, ob die Herausforderungen einer vorhandenen Erkrankung eigenständig gemeistert werden und wie es um Alltagsgestaltung und soziale Kontakte steht.
Versicherte, für die bis zum 31. Dezember 2016 eine Pflegestufe festgestellt worden ist oder die bis zum selben Stichtag einen Anspruch auf Pflegeleistungen hatten, werden seit Januar 2017 ohne erneute Begutachtung einem der Pflegegrade zugeordnet.
Die Bewertung von Pflegebedürftigkeit soll mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff besser auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Zudem kann die Pflegeversicherung früher greifen als bisher.