Dossierstempel

Selbsthilfe

Gesetzliche Grundlage der Selbsthilfe-Förderung

Die Selbsthilfe-Förderung nach Paragraf 20h des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V)

Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen gemäß § 20h Sozialgesetzbuch V (SGB V) (Anlage 1) und erfolgt auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Fördergrundsätze unter Berücksichtigung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV und der Verwaltungsvorschriften des SGB X.

Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen und -organisationen unterstützt, die die gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von Versicherten zum Ziel haben (§ 20h Abs. 1 Satz 1 SGB V). Gesundheitliche Prävention wird dabei nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfekontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsübergreifend tätig sind.

Gefördert wird ausschließlich die gesundheitsbezogene Selbsthilfe (dies sind Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen), die einen engen Bezug zu medizinischen Erfordernissen hat. Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe muss sich auf Krankheiten beziehen, die im "Verzeichnis der Krankheitsbilder" aufgeführt sind. Das in § 20h Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderte Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Vertretungen der Selbsthilfe 1996 erarbeitet. Im Krankheitsverzeichnis sind übergeordnete Krankheits- bzw. Diagnosehauptgruppen aufgeführt. Chronische Krankheiten und Behinderungen, die diesen Hauptgruppen zuzuordnen sind, werden von diesem Krankheitsverzeichnis ebenfalls erfasst. Ausgenommen sind akute Erkrankungen. Die Aufzählung einzelner chronischer Krankheiten innerhalb dieser Hauptgruppen hat lediglich exemplarischen Charakter. Das erarbeitete Verzeichnis der Krankheitsbilder hat sich bewährt und gilt weiterhin.

Durch die Änderung des § 20h SGB V im Zuge des Inkrafttretens des Digitalen Versorgungsgesetzes (DVG) sind die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet digitale und/oder analoge Anwendungen und Angebote von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern, die den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. (§ 20h Abs. 2 SGB V). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelung findet erstmalig im Förderjahr 2021 statt.

Die Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände erfolgt unter Berücksichtigung des § 1 SGB V "Solidarität und Eigenverantwortung", § 2a SGB V "Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen" und § 12 SGB V "Wirtschaftlichkeitsgebot" auf Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene.

Ein Rechtsanspruch von Antragsstellern auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel. Bei der Mittelvergabe werden die Anzahl der Antragsteller sowie festgestellte Förderbedarfe berücksichtigt.

Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes für die Selbsthilfeförderung gem. § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 27. August 2020 ("Leitfaden zur Selbsthilfeförderung") beschreiben den Rahmen für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes- und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und Verfahren der Förderung und tragen zu einer weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Förderpraxis bei. Sie erhöhen zudem die Transparenz des Förderverfahrens.

Die Fördermittel der GKV werden in zwei Förderstränge aufgeteilt:

a) Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung werden diese Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst.

b) Die krankenkassenindividuelle Förderung wird von einzelnen Krankenkassen und/oder ihren Verbänden verantwortet. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projektförderung stärker zu kooperieren und inhaltlich zusammen zu arbeiten. Gefördert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen.

Durch das in Kraft treten des Präventionsgesetzes zum 1 Januar 2016 hat auch die Selbsthilfe einen Gewinn gehabt. Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wurde durch das Präventionsgesetz um rund 30 Millionen Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellten die Krankenkassen im Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung. 

Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände werden in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches angepasst. 

Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen. Seit 2020 sind mindestens 70 Prozent der Mittel für kassenartenübergreifende Pauschalförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung stimmen sich die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe des Leitfadens und nach sachkundiger Beratung durch die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen­organisationen ab. . Die restlichen 30 Prozent sollen für die krankenkassenindividuelle Projektförderung auf den jeweiligen Förderebenen genutzt werden.

Erreicht eine Krankenkasse den  Betrag der kassenartenübergreifenden Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Pauschalförderung zur Verfügung zu stellen. Wird der für die krankenkassenindividuelle Projektförderung geplante Förderbetrag unterschritten, muss dieser im drauffolgenden Förderjahr (nach Veröffentlichung der KJ 1 im Juli des Folgejahres) ebenfalls der Pauschalförderung zur Verfügung gestellt werden.

Leitfaden zur Selbsthilfeförderung

Leitfaden zur Selbsthilfeförderung
Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß Paragraf 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 27. August 2020

Der Leitfaden gibt Hinweise zur Gestaltung der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung und der krankenkassenindividuellen Projektförderung.


Zur Dossier-Übersicht