Transplantationsgesetz
Die absichtlich falsche Erhebung, Dokumentation oder Übermittlung des Gesundheitszustandes eines Patienten, um seine Chancen auf ein Transplantationsorgan zu verbessern, ist künftig verboten und kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Außerdem muss die Bundesärztekammer ihre Richtlinien für Transplantationen künftig begründen und vom Bundesgesundheitsministerium genehmigen lassen. Entsprechende Änderungen des Transplantationsgesetzes, die Bundestag und Bundesrat im Juni und Juli als Teil des Beitragsschuldengesetzes (Artikel 5d) beschlossen haben, sind am 1. August 2013 in Kraft getreten.
Mit dem Ziel, die Zahl der zur Verfügung stehenden Spenderorgane zu erhöhen, war das Transplantationsgesetz erst 2012 geändert worden. Dazu hatte der Bundestag am 25. Mai 2012 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Transplantationsrichtlinie (2010/53/EU) in deutsches Recht vom Oktober 2011 zusammen mit der geplanten Neuregelung der Organspenden verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 15. Juni 2012 zu. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 17/7376) war am 22. März 2012 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Die im Mai 2010 vom EU-Parlament beschlossene EU-Richtlinie muss bis August 2012 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie legt Mindeststandards für Qualität und Sicherheit bei Organtransplantationen fest. Grundlegende Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich dadurch nicht. Nach dem Gesetzentwurf bleibt die Deutsche Stiftung Organtransplantation die Koordinierungsstelle für die Erfassung aller Daten über Spenderorgane. Gestärkt wird ihre Position bei der Festlegung und Durchführung von Verfahrensanweisungen für sämtliche Schritte des Organspendeprozesses. Krankenhäuser werden nochmals verpflichtet, aktiv an einer Organentnahme mitzuwirken. Jede Klinik, die Organe entnimmt, muss künftig einen Transplantationsbeauftragten haben. Im Zuge der Ausschussberatungen soll der Gesetzentwurf noch um krankenversicherungsrechtliche Regelungen im Falle von Lebendspenden (Nieren oder Leberteile) ergänzt werden, damit der Spender bei Komplikationen oder Spätfolgen nicht ohne Krankenversicherungsschutz bleibt, sondern die Kasse des Empfängers zahlt.
Zugleich sind neue gesetzliche Bestimmungen in das Transplantationsgesetz aufgenommen worden, um die Organspendebereitschaft in der deutschen Bevölkerung zu erhöhen. Die Bundesregierung hatte bereits mit der Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundestag am 19. Oktober 2011 ihre Bereitschaft erklärt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine geeignete Lösung dafür zu erarbeiten, dass mehr Menschen sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organspende auseinandersetzen. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme am 23. September 2011 gefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die derzeit geltende erweiterte Zustimmungslösung zur Organspende in eine Erklärungslösung umzuwandeln.