Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das "Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze" (PSG III - Bundestags-Drucksache 18/10510) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das PSG III bildet den Abschluss der Pflegereform. Da die Änderungen insbesondere des Elften und Zwölften Sozialgesetzbuches überwiegend die Länder und die Sozialhilfeträger betreffen, bedarf das PSG III der Zustimmung des Bundesrats. Die Länderkammer billigte am 16. Dezember das PSG III, verknüpfte ihr Ja allerdings mit einer Entschließung. Danach soll die Bundesregierung bis Ende Juni 2020 wissenschaftlich evaluieren lassen, welche Kosten mit dem PSG III für die Sozialhilfe verbunden sind. Zudem soll bis 2020 genau beobachtet werden, wie sich die Vergütung und Personalstruktur in tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen entwickeln. Die Länder befürchten, dass die Neuregelungen zur leistungsgerechten Bezahlung des Pflegepersonals Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Einrichtungen verursachen, die nach Tarif zahlen.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf BMG und BMAS: 24. April 2016
- Verbändeanhörung: 30. Mai 2016
- Verabschiedung Kabinettsentwurf: 28. Juni 2016
- 1. Durchgang Bundesrat: 23. September 2016
- 1. Lesung Bundestag: 23. September 2016
- Anhörung im Bundestag: 17. Oktober 2016
- 2./3. Lesung Bundestag: 1. Dezember 2016
- 2. Durchgang Bundesrat: 16. Dezember 2016
- Inkrafttreten: 2017
Das PSG III setzt in erster Linie die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege um und dient zwei zentralen Zielen. Zum einen geht es um die Verbesserung der Steuerung, Kooperation und Koordination von Beratung und Pflege in den Kommunen, um die Sicherstellung der Versorgung, um sogenannte niedrigschwellige Angebote und um die Pflegeberatung. Zum anderen sollen die Regelungen zur im Kapitel sieben des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) verankerten Hilfe zur Pflege an die bereits im PSG II erfolgte Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und an das Bundesversorgungsgesetz angepasst werden. Außerdem soll die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht erhalten, um gegen Abrechnungsbetrug vorgehen zu können. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wäre demnach auch zu Abrechnungsprüfungen bei häuslicher Krankenpflege berechtigt. Bislang darf der MDK nur ambulante Pflegedienste im Verdachtsfall unangemeldet kontrollieren.
Städte und Gemeinden sollen künftig auf Initiative der Landkreise und kreisfreien Städte neue Beratungsstrukturen in Modellprojekten erproben dürfen. Die Landesverbände der Pflegkassen sollen verpflichtet werden, gemeinsam und einheitlich mit dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechende Vereinbarungen zu schließen, auch über das Personal, die Finanz- und Sachmittel, die die Pflegekassen beisteuern müssen.
Ebenso sollen Landkreise und kreisfreie Städte ein Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Die Pflegekassen werden verpflichtet, an den Pflegestützpunkten mitzuwirken und ebenfalls entsprechende Rahmenverträge zu schließen. Das Recht auf die Einrichtung von Schiedsstellen für den Streitfall liegt beim Land.
Getestet werden soll ein Initiativrecht für Kommunen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich an deren Finanzierung beteiligen. Die Kosten für die Soziale Pflegeversicherung beziffert der Entwurf auf 30 Millionen Euro. Auf die Sozialhilfeträger der kommen 2017 voraussichtlich Mehrausgaben von 200 Millionen Euro zu; in den Folgejahren wären es dann 182 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr.
Aus Sicht der AOK enthält der Entwurf Vorschläge, die bereits gut funktionierende Strukturen in der Pflegeberatung in Frage stellen. Gemeinsames Handeln sei sinnvoll, nicht aber das Verlagern von Kompetenzen der Kranken- und Pflegekassen auf die Kommunen, heißt es in der Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Sachverständigen-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 17. Oktober 2016.