Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Der Bundestag hat am 19. Januar 2017 das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" (Bundestags-Drucksache 18/8965) verabschiedet. Damit erhalten chronisch kranke Menschen Zugang zu medizinischem Cannabis bei entsprechender medizinischer Indikation, die durch einen Arzt festgestellt werden muss. Die Patienten werden künftig in einem für die Therapie erforderlichen Umfang auf Kosten der Krankenkassen mit Cannabispräparaten versorgt, ohne dass dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gefährdet werden.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf BMG: 7. Janaur 2016
  • Verbändeanhörung: 30. Mai 2016
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 4. Mai 2016
  • 1. Durchgang Bundesrat: 17. Juni 2016
  • 1. Lesung Bundestag: 7. Juli 2016
  • Anhörung im Bundestag: 21. September 2016
  • 2./3. Lesung Bundestag: 19. Januar 2017
  • 2. Durchgang Bundesrat: 10. Februar 2017
  • InKrafttreten: nach Verkündung im Bundesgesetzblatt

Cannabisarzneimittel sollen als Therapiealternative bei Patienten im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden können, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter Einschätzung des behandelnden Arztes eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome zu erwarten ist.

Durch das Gesetz wird die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis erweitert. Bislang übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen Kosten grundsätzlich nur für zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet. Die Erweiterung betrifft jetzt insbesondere die Möglichkeit zur Erstattung von Kosten für Cannabis in Form getrockneter Blüten für schwerkranke Menschen. Bei Patienten, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten, müssen die Krankenkassen die Kostenübernahme laut Bundesgesundheitsministerium innerhalb von höchstens drei Tagen genehmigen, um schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewährleisten.

Eine über fünf Jahre angelegte begleitende Forschung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis liefern. Dazu müssen die behandelnden Ärzte ohnehin vorliegende Daten (Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen) anonymisiert an BfArM übermitteln.

Für die Behandlung mit Medizinalhanf liegen die monatlichen Kosten laut BMG bei bis zu 1.800 Euro pro Patient. 32 Kilogramm Cannabisblüten wurden im Jahr 2013 importiert. Im Jahr 2014 waren es 48 Kilogramm. Der Preis für diese Menge liegt laut Ministerium bei rund 864.000 Euro. Die monatlichen Behandlungskosten für Dronabinol beziffert das BMG je nach Darreichungsform auf 250 Euro bis 500 Euro (Tropfen) oder 720 Euro bis 1.440 Euro (Kapseln). Angaben zur Anzahl der Patienten, die derzeit eine Behandlung mit Dronabinol selbst finanzieren, liegen dem Ministerium nicht vor. Am 1. Oktober 2015 hatten 527 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM zum Bezug von Cannabis.


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