Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen
MDK-Reformgesetz
Mit dem MDK-Reformgesetz werden die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung organisatorisch von den Krankenkassen getrennt. Damit setzt die Bundesregierung ein im Koalitionsvertrag vereinbartes Vorhaben um. Zudem will die Bundesregierung die Zahl der Prüfverfahren bei Krankenhausabrechnungen reduzieren. Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Auch der bisherige "Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)" wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und erhält als "MD Bund" die Kompetenz zum Erlass der Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Die Besetzung der MD-Verwaltungsräte wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, Verbraucherverbände sowie Ärzteschaft und Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein. Bisher sind sie durch Beiräte beteiligt. Die Umstellung soll innerhalb von eineinhalb Jahren erfolgen.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf: 3. Mai 2019
- Fachanhörung: 11. Juni 2019
- Verabschiedung Kabinettsentwurf: 17. Juli 2019
- 1. Durchgang Bundesrat: 20. September 2019
- 1. Lesung Bundestag: 27. September 2019
- Anhörung im Bundestag: 14. Oktober 2019
- 2./3. Lesung Bundestag: 7. November 2019
- 2. Durchgang Bundesrat: 29. November
- Inkrafttreten: 1. Januar 2021 und 2022 bzw. 1. April 2020, einige Teile aber bereits mit der 2./ 3. Lesung
Um die Prüfverfahren von Klinikrechnungen zu verringern, gelten ab 2021 quartalsbezogene Prüfquoten je Krankenhaus. Dadurch wird nicht mehr jede möglicherweise falsche Krankenhausrechnung überprüft. Der Prüfumfang durch die von den Krankenkassen beauftragten Medizinischen Dienste richtet sich künftig danach, wie korrekt eine Klinik im vorvergangenen Quartal abgerechnet hat. Je höher der Anteil korrekter Rechnungen ist, desto niedriger fällt die Prüfquote im Folgezeitraum aus und umgekehrt. Bei einer Fehlerquote von mehr als 60 Prozent dürfen künftig nur noch 15 Prozent der Rechnungen geprüft werden, bei einer Fehlerquote zwischen 40 und 60 Prozent sind es zehn Prozent und bei weniger als 40 Prozent Fehlerquote höchstens fünf Prozent. Für das Jahr 2020 gilt zunächst generell eine Prüfquote von 12,5 Prozent.
Krankenhäuser müssen für fehlerhafte Abrechnungen erstmals eine Strafgebühr zahlen: mindestens 300 Euro, maximal jedoch zehn Prozent des durch die Prüfung geminderten Abrechnungsbetrags. Bislang mussten Kliniken bei einer nachgewiesenen Falschabrechnung nur den zu viel berechneten Betrag zurückzahlen.
Das neue Verfahren mit seiner begrenzten und reduzierten Prüfquote führt nach Darstellung des AOK-Bundesverbandes zu Einnahmeausfällen der Krankenkassen von fast einer Milliarde Euro. Laut GKV-Spitzenverband war 2018 jede zweite geprüfte Krankenhausabrechnung fehlerhaft.
Im MDK-Reformgesetz ist zudem verankert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) seine öffentlichen Sitzungen künftig live im Internet übertragen und in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen muss. So sollen Beschlüsse des obersten Entscheidungsgremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen transparenter werden.
Die Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zu Referentenentwurf