Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) will die Bundesregierung den Digitalisierungsprozess im deutschen Gesundheitswesen weiter vorantreiben. Das DVG beinhaltet drei Schwerpunkte: Patienten können sich künftig digitale Gesundheits-Apps wie Arzneimittel vom Arzt auf Kassenkosten verschreiben lassen. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Gesundheitsdaten in einer elektronischen Patientenakte (ePA) speichern zu lassen und telemedizinische Angebote wie Videosprechstunden leichter nutzen können.

Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen, die Patienten etwa dabei unterstützen, ihre Medikamente regelmäßig einzunehmen, werden nach einer ersten Prüfung der Sicherheit und von Qualitätskriterien (Datenschutz, Transparenz, Nutzerfreundlichkeit) zunächst für ein Jahr von den Krankenkassen erstattet. In dieser Zeitspanne müssen die Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachweisen, dass das Angebot einen medizinischen Nutzen besitzt und die Gesundheitsversorgung für die Patienten relevant verbessert. Den Preis ab dem zweiten Jahr, handelt der Hersteller dann mit dem GKV-Spitzenverband aus. Dieses Verfahren ähnelt der frühen Nutzenbewertung bei neuen Medikamenten.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 15. Mai 2019
  • Fachanhörung:17. Juni
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 10. Juli 2019
  • 1. Durchgang Bundesrat: 20. September 2019
  • 1. Lesung Bundestag: 27. September 2019
  • Anhörung im Bundestag: 16. Oktober 2019
  • 2./3. Lesung Bundestag: 7. November 2019
  • 2. Durchgang Bundesrat: 29. November
  • Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung bzw. 1. Januar 2020 und 31. März 2022

Spätestens ab 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten die Möglichkeit einer elektronischen Patientenakte (ePA) anbieten. Laut Gesetz haben Patienten dann auch einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Das gilt dann auch nach einer Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält für das Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung.

Das Gesetz forciert auch die Erweiterung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen (TI). Apotheken und Krankenhäuser müssen sich an die TI anschließen lassen; Apotheken haben dazu bis zum 1. September 2020 Zeit, Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2021. Arztpraxen, die bis März 2020 immer noch keine TI-Anbindung haben, droht eine Honorarkürzung um 2,5 Prozent. Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anbinden lassen. Die Kosten werden erstattet.

Der Einsatz von Telemedizin wird gefördert. Ärztinnen und Ärzte dürfen künftig auf ihrer Internetseite über die Möglichkeit zur Videosprechstunde informieren. Ärztliche Aufklärung und Patienteneinwilligung zur Videosprechstunde können im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen. Der digitale Austausch zwischen Medizinern über sogenannte Telekonsile wird außerhalb des Praxisbudgets vergütet.

Digitale Technik soll auch Verwaltungsprozesse weiter vereinfachen. Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und dem elektronischem Rezept kommt jetzt auch die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung. Konkrete Verfahren und Abläufe werden in Pilotprojekten getestet. Freiwillig gesetzliche Versicherte können künftig der Krankenkasse ihrer Wahl online beitreten. Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit deren Zustimmung elektronisch über innovative Angebote informieren.

Damit Patienten möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren, bleibt der Innovationsfonds über 2019 hinaus bis 2024 bestehen. Krankenkassen dürfen sich ab 2020 mit bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven direkt an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligen.


Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Verbändeanhörung

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