Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Bundestag und Bundesrat habe das Gesetz am 14. Mai beziehungsweise 15. Mai verabschiedet. Es soll bis Mitte Juni in Kraft treten und regelt unter anderem die vom Corona-Kabinett beschlossene Übernahme der Behandlungskosten für Intensivpatienten aus EU-Ländern durch den Bund sowie der Zehn-Punkt-Plan zum personellen und technischen Ausbau des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖDG) . Ziel ist es laut Bundesgesundheistministerium, pro 20.000 Einwohner Fünfer-Teams zu bilden, die Kontaktpersonen von Infizierten nachverfolgen. Die Teams werden aus anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung personell verstärkt. Außerdem will das Ministerium Medizinstudenten für diese Aufgabe anwerben. Darüber hinaus will der Bund pro Amt kurzfristig bis zu 150.000 Euro für neue Hard- und Software zur Verfügung stellen. Desweiteren sollen die Gesundheitsämter über ein digitales Meldesystem mit dem Robert-Koch-Institut und mit der geplanten „Corona-App“ verbunden werden.
Für das Infektionsschutzgesetz sieht der Entwurf vor, eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug auf Covid-19 und Sars-CoV-2 dauerhaft zu verankern. Das betrifft auch die neuen Meldepflichten zur Genesung und bei negativem Labortest. Covid-19-Tests werden vorerst aus der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt werden, auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter können Tests ebenfalls auf diesem Weg abrechnen. Zudem trifft das Ministerium bereits jetzt Vorbereitungen für die Versorgung mit Influenza-Impfstoff für die Grippesaison 2020/2021, um das Gesundheitswesen für den Fall einer andauernden Belastung durch die Coronavirus-Pandemie zu entlasten.
Das Gesetz sieht Lockerungen für die Krankenhäuser bei den Abrechnungsprüfungen vor. Bei Kliniken, die Patienten mit einer Coronavirus-Infektion oder mit dem entsprechenden Verdacht behandeln, wird bei der Abrechnungsprüfung das Einhalten bestimmter Mindestvoraussetzungen bei der Leistungskodierung vorübergehend nicht berücksichtigt. Die für Anfang 2021 vorgesehene Einführung von Prüfquoten wird um ein Jahr auf 2022 verschoben. Damit werden nicht nur im laufenden Jahr, sondern auch noch 2021 lediglich 12,5 Prozent aller Krankenhausrechnungen durch die Medizinischen Dienste geprüft. Das BMG will zudem erfassen und überprüfen, wie sich die mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz auf den Weg gebrachten Regelungen auf die wirtschaftliche Lage der Kliniken auswirken. Dazu sollen die Krankenhäuser „belastbare Daten“ zur Verfügung stellen.
Das Gesetz enthält zahlreiche außerdem weitere Detailregelungen für das Gesundheitswesen und die Pflegeversicherung. Unter anderem dürfen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 den für haushaltsnahe Dienstleistungen vorgesehenen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bis Ende September auch anderweitig verwenden. Nehmen Pflegebedürftige keine Leistungen in Anspruch, bekommen Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung laut Gesetzentwurf Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen mit bis zu 125 Euro monatlich erstattet.
Zu den weiteren Inhalten des Gesetzes gehören Regeln zum Schutz von privat Krankenversicherten vor Nachteilen durch das "Abrutschen" in den PKV-Basistarif aufgrund vorübergehender Hilfsbedürftigkeit. Außerdem wird die rechtliche Grundlage für Pilotprojekte zur Verwendung elektronischer Rezepte für künftige digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen, die sogenannten Gesundheitsapps auf Rezept. Mit Blick auf das Europarecht lässt das Gesundheitsministerium überprüfen, ob die in Deutschland geltenden „Rückstellungen von der Blutspende für bestimmte Gruppen mit erhöhtem Risiko“ noch gerechtfertigt sind.
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes