Zur Abrechnung ihrer Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind die Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verpflichtet, das Datum der Leistungserbringung sowie die Diagnose aufzuzeichnen und zu übermitteln. Operationen und sonstige Prozeduren werden nach einem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information e.V. (DIMDI) herausgegebenen Schlüssel kodiert. Die ambulanten Behandlungsdiagnosen sind seit der Einführung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein wesentlicher Faktor für die Anpassung der ärztlichen Vergütung. Damit die Diagnosen einheitlich erfasst werden, verpflichtete das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2009 die Partner des Bundesmantelvertrags, für die Verschlüsselung der Diagnosen Kodierrichtlinien zu vereinbaren. Diese Verpflichtung wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 wieder abgeschafft.