Äquivalenzprinzip

Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Das Äquivalenzprinzip ist ein Strukturmerkmal der privaten Krankenversicherung (PKV). Deren Versicherungsbeiträge werden bei Abschluss eines Vertrages grundsätzlich äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren wie Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen sowie abhängig vom Selbstbehalt kalkuliert. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2009 in der PKV ein Basistarif eingeführt. Durch den damit verbundenen Kontrahierungszwang ohne Leistungsausschlüsse sowie die Beschränkung auf eine Höchstprämie gilt das Äquivalenzprinzip für diesen Personenkreis in eingeschränkter Form.

Während sich in der PKV das eigene Risiko in der Höhe des Beitrags widerspiegelt, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidaritätsprinzip) bemessen. Das schließt auch eine Familienversicherung für Angehörige (Ehegatten, Kinder und Jugendliche bis zu einem bestimmten Alter und einer bestimmten Einkommensgrenze) mit ein. Das Äquivalenzprinzip gilt in der Sozialversicherung lediglich bei der Gewährung von Geld- bzw. Einkommensersatzleistungen (Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld). Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens (Einnahmen, beitragspflichtige) und der Dauer der Einzahlung in die Sozialversicherung. Die GKV gewährt für Personen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (in der Regel ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit) haben sowie unter definierten Voraussetzungen bei Erkrankung eines Kindes Krankengeld in Höhe von bis zu 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Einkommens.

§§ 44-51 SGB