(Zahn)Ärztekammern sind nach den jeweiligen Kammer- oder Heilberufsgesetzen der Bundesländer für die Selbstverwaltung der berufsständischen (zahn)ärztlichen Angelegenheiten zuständig. Die Ärztekammern haben nach dem Heilberufsgesetz "für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen". Jeder praktizierende (Zahn)Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer, in deren Gebiet er seinen Beruf ausübt. In der Berufsordnung formulieren die Ärztekammern die besonderen ethischen Anforderungen an das ärztliche Verhalten. Werden Berufspflichten verletzt, ist es Aufgabe der Kammer, für Sanktionen zu sorgen.
Zu den Kammeraufgaben gehören insbesondere
Alle (Zahn)Ärzte eines Bundeslandes wählen als Pflichtmitglieder in vierjährigem Turnus eine Vertreterversammlung und einen Vorstand als Organe der Kammer. Im Wege der Aufsicht wird die Einhaltung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überprüft. Vereinzelt gibt es unterhalb der Landesebene Bezirksärztekammern, die bestimmte Aufgaben selbstständig erledigen. Die Landes(zahn)ärztekammern haben auf Bundesebene die Bundes(zahn)ärztekammer mit vergleichbaren Aufgaben gegründet.