Ärztliche Behandlung

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Diese umfasst alle Tätigkeiten des Arztes und von ihm angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln ärztlicher Kunst ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind (Paragraf 12 SGB V). Dazu gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und zu verantworten ist. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Die Leistungen werden grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip gewährt. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 erhielten alle GKV-Versicherten die Möglichkeit, anstelle der Sachleistung auch die Kostenerstattung zu wählen (Paragraf 13 Abs. 2 SGB V). Dieses Recht hatten zuvor lediglich freiwillige Mitglieder und ihre versicherten Familienangehörigen.

Der Umfang ärztlicher Behandlung ergibt sich in der privaten Krankenversicherung aus dem vertraglich vereinbarten Leistungskatalog. Der brancheneinheitliche Basistarif, den die Versicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 anbieten müssen, muss einen der GKV nach Art und Höhe vergleichbaren Leistungsumfang enthalten, wobei Selbstbehalte der Versicherten in Höhe von 300, 600 oder 900 Euro möglich sind (Paragraf 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz).

§ 28 Abs. 1 SGB V