Seit 2007 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einen sogenannten Apothekenabschlag als Rabatt. Dieser wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ausgehandelt. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2015 wurde der Abschlag auf 1,77 Euro festgeschrieben. Für andere als Fertigarzneimittel beträgt der Rabatt fünf Prozent des Abgabepreises. Der Rabatt setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen von der Krankenkasse beglichen wird.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber 2022 den Abschlag auf zwei Euro erhöht. Für zwei Jahre befristet, gilt seit Februar 2023 bis 31. Januar 2025 der erhöhte Rabatt. Damit soll ein Beitrag zur kurzfristigen Stabilisierung der GKV-Finanzen geleistet werden.
Arzneimittelpreisverordnung
§ 130 SGB V
Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023