Arbeitsentgelt

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung vor Abzug der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Bruttoprinzip).

Es ist unerheblich, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Das Arbeitsentgelt ist ein wesentlicher Faktor bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen.

§ 14 SGB IV