Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen

Die Krankenkassen und ihre Verbände können zur Förderung der Kooperation und Abstimmung bei ihren gesetzlichen Aufgaben auf Bundes- und Landesebene Arbeitsgemeinschaften bilden. Solche Arbeitsgemeinschaften sind auch zwischen Kassenverbänden und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Trägern von Reha und Gesundheitsförderung möglich.

§ 219 SGB V