Arzneimittelabgabe

Die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erfolgt grundsätzlich durch Apotheken. Diese sind zur wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Dies umfasst unter anderem die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels im Fall einer Verordnung nach der Aut-idem-Regelung, die Abgabe bestimmter preisgünstiger Importarzneimittel und die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen, das heißt der jeweils kleinsten Packungsgröße, sofern nicht eine anders lautende Verordnung vorliegt.

Grundsätzlich hat die Apotheke vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag besteht. Besteht keine solche Vereinbarung, hat die Apotheke eines der drei jeweils preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Näheres regelt ein Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband. Seit 2011 erlaubt es das Arzneimittelmarkt-Neuordnungssetz den Apotheken, auch ein teureres Arzneimittel abzugeben, wenn der Versicherte die dafür entstehenden Mehrkosten trägt. 

Im Rahmen der Coronapandemie wurde 2022 erstmals vom Grundsatz der alleinigen Arzneimittelabgabe durch Apotheken abgewichen. Im Falle einer nachgewiesenen Coronainfektion eines Patienten dürfen Hausärzte an diesen das Medikament Paxlovid direkt abgeben, ohne eine Apotheke einzuschalten. 

§§ 129 ff. SGB V (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung)

Arzneimittelpreisverordnung​

Arzneimittel-Rabattverträge

 

Zuletzt aktualisiert: 13-02-2023