Seit Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes 2003 und erweitert durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz können die Krankenkassen mit den Herstellern von Arzneimitteln einen Rabattvertrag nach Paragraf 130 a Absatz 8 SGB V abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.
Zielsetzung des Gesetzgebers ist, die Qualität der Versorgung zu verbessern, die Wirtschaftlichkeit durch mehr Transparenz und einen intensiveren Wettbewerb zu erhöhen und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten zu erweitern. Durch die Verträge räumen die Hersteller der Arzneimittel den Krankenkassen Rabatte ein und werden im Gegenzug exklusive Lieferanten der Krankenkasse. Die Apotheken sind nach der Aut-idem-Regelung verpflichtet, die Ersetzung des verordneten Medikaments zugunsten rabattierter Arzneimittel vorzunehmen. Das Medikament muss dabei über den gleichen Wirkstoff, die gleiche Arzneiform, Dosierung und Packungsgröße verfügen.
Um die Akzeptanz der rabattierten Arzneimittel zu erhöhen, können die Krankenkassen diese Arzneimittel von der Zuzahlung befreien, soweit eine Zuzahlungsbefreiung nicht bereits im Rahmen der Festbeträge für Arzneimittel bestehen.
Aufgrund langjähriger Rechtsstreitigkeiten regelte die Bundesregierung 2009 die Anwendbarkeit des Vergaberechts neu. Kern der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ob das Vergaberecht auf Rabattverträge Anwendung findet und ob damit die Sozialgerichtsbarkeit oder die Zivilgerichte für Klagen über Rabattverträge zuständig sind. Paragraf 69 SGB V sieht nunmehr vor, dass das Vergaberecht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen Anwendung findet und bei Verstößen hiergegen die Vergabekammern zuständig sind. Für alle Streitigkeiten in den Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern ist dagegen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Rechtsweg zu den Landessozialgerichten gegeben.
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurden die Krankenkassen 2019 verpflichtet, beim Abschluss von Rabattverträgen mit Arzneimittelherstellern künftig auch berücksichtigen, dass sich eine unterbrechungsfreie und bedarfsgerechte Lieferfähigkeit sicherstellen lässt. Ein Jahr später regelte das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der GKV, dass Versicherte ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apothekle erhalten, wenn das rabattierte Medikament in der Apotheke nicht lieferbar ist. Die Mehrkosten trägt in diesem Fall nicht der oder die Versicherte, sondern die Krankenkasse.
Die AOK hat Rabattverträge für Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen geschlossen, die etwa zwei Drittel des Generikamarktes abdecken. Die betreffenden Arzneimittel decken ein AOK-Umsatzvolumen von jährlich rund fünf Milliarden Euro ab. Durch die bundesweiten Generikarabattverträge konnte die AOK-Gemeinschaft von 2007 bis Ende bis Ende 2021 bei gleichbleibend hoher Versorgungsqualität rund 15,57 Milliarden Euro bei den Ausgaben für Arzneimittel einsparen.
Zuletzt aktualisiert: 14-03-2023