Arzneimittel-Richtlinie

Die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" (Arzneimittel-Richtlinie) dient dem Ziel, die GKV-Versicherten bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu versorgen. Die Richtlinie ist für Vertragsärzte, Krankenhäuser, die ambulant behandeln, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und deren Verbände sowie Versicherte verbindlich.

Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und umfasst insbesondere

  • allgemeine Regeln für eine wirtschaftliche Verordnungsweise, auch zur Verordnungsmenge,
  • Verordnungsausschlüsse und -einschränkungen,
  • Therapiehinweise zu ausgewählten Wirkstoffen,
  • Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit (Aut-idem-Regelung),
  • Informationen zur Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use),
  • Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten,
  • Informationen zur Verordnung besonderer Arzneimittel, zum Beispiel Präparate mit hohen Jahrestherapiekosten.
  • Informationen zur Bildung von Festbetragsgruppen.

Außerdem enthält die 2009 vollständig neu gegliederte Richtlinie zehn Detailanlagen, darunter auch eine Liste über verordnungsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (soenannte. OTC-Arzneimittel) und eine über Arzneimittel, die außerhalb ihres Zulassungsbereichs angewandt werden dürfen (sogenannte Off-Label-Use).

§§ 2, 12, 27, 28, 31 ff., 73, 92, 93 und 129 Abs. 1a SGB V