Arztregister/Bundesarztregister

werden für jeden Zulassungsbezirk durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und auf Bundesebene als Bundesarztregister durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung geführt. Die Eintragung in das Arztregister setzt unter anderem die Approbation als Arzt sowie den Nachweis einer abgeschlossenen Weiterbildung voraus. Zahnärzte müssen eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten. Ärzte aus anderen EU-Ländern können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls registriert werden. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt. Analoge Regelungen gelten für die Zahnärzte. Bei berechtigtem Interesse haben KVen, Krankenkassen und die Ärzte ein Einsichtsrecht.

§§ 9595 a SGB V