Arztvorbehalt

Der Arztvorbehalt schließt nichtärztliche Heilbehandler grundsätzlich von der selbstständigen Behandlung der Versicherten aus, verpflichtet (Zahn)-Ärzte allerdings auch zur persönlichen Leistungserbringung. Hilfeleistungen anderer Personen dürfen nur auf Anordnung des (Zahn)-Arztes erfolgen. Seit 2012 können bestimmte ärztliche Leistungen, die vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beispielhaft festgelegt werden, von nicht-ärztlichem Personal erbracht werden.

Delegation ärztlicher Leistungen

§§ 15, 28 SGB V