Die Aut-idem-Regelung (lateinisch: aut idem = oder das Gleiche) verpflichtet Apotheker, ein wirkstoffgleiches preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, falls der verordnende Arzt dies nicht ausdrücklich durch ein Kreuz im Aut-idem-Kästchen des Rezeptvordrucks ausgeschlossen hat. Dabei ist auf gleiche Wirkstärke, gleiche Darreichungsform und in etwa gleiche Packungsgröße zu achten. Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen enthält die Anlage VII (früher fünf) der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die erste Aut-idem-Regelung ist 2002 mit dem Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben in Kraft getreten. Sie wurde mehrfach geändert. Nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 müssen bevorzugt wirkstoffgleiche Arzneimittel abgegeben werden, wenn die zuständige Krankenkasse für den betreffenden Wirkstoff einen Rabattvertrag mit einem oder mehreren Herstellern abgeschlossen hat. Besteht keine solche Vereinbarung, hat die Apotheke eines der drei jeweils preisgünstigsten Arzneimittel auszuwählen. Seit 2011 können GKV-Versicherte aufgrund des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes auch ein anderes als das rabattierte Medikament der jeweiligen Krankenkasse erhalten, müssen die Mehrkosten dafür jedoch selbst zahlen.