Nach der sozialrechtlichen Definition liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Rechte von Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen wie zum Beispiel Ansprüche auf Rehabilitation, Wiedereingliederung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind seit dem 1. Juli 2001 im Sozialgesetzbuch IX zusammengefasst.