Beitragsbemessungsgrenze

Für die Beitragsberechnung wird das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der einzelnen Sozialversicherungszweige berücksichtigt. Einkommen oberhalb der BBG sind also beitragsfrei. Für die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) gelten eigenständige BBGs. Die Festlegung einer Beitragsbemessungsgrenze bedingt eine degressive Beitragsstruktur: Je höher die Einnahmen über der Grenze liegen, desto niedriger wird der Anteil des Beitrags an den Einnahmen. Dieses Prinzip gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Die aktuellen Werte

Bis zum 31. Dezember 2002 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2003 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt. Sie ist nun an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der Krankenversicherung angebunden und wird entsprechend der Bruttolohnentwicklung jährlich dynamisiert.

§ 341 SGB III, §§ 6, 223 SGB V, §§ 159, 275 a SGB VI, § 55 SGB XI

Zuletzt aktualisiert: 20-01-2020