Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind - mit Ausnahme bei den Fahrkosten - von allen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Alle übrigen Versicherten haben Zuzahlungen bis zu einer individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts abzüglich bestimmter Freibeträge für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder. Wird diese Grenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine Befreiungsbescheinigung aus, sodass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet werden müssen. Bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern spielen das Alter des Kindes und der Versicherungsstatus (zum Beispiel bestehende Familienversicherung) eine Rolle. Darüber hinaus gibt es in der Krankenversicherung der Landwirte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze besondere Abschläge für weitere Angehörige. Bei chronischen Erkrankungen ist die Belastungsgrenze auf ein Prozent reduziert (Chronikerregelung), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hiervon betroffen sind grundsätzlich Versicherte, die nach den im Sozialgesetzbuch genannten Stichtagen geboren sind und seit dem 1. Januar 2008 die vorgesehenen Gesundheits-Check-ups und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen - sofern für die eingetretene Krebserkrankung entsprechende Früherkennungsmaßnahmen bestehen - vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung in Anspruch genommen haben. Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) reicht es ebenfalls aus, wenn der Versicherte über die Vorteile der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen vom behandelnden Arzt beraten wurde. Sofern chronisch Kranke an Disease-Management-Programmen teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze ebenfalls ein Prozent.
Versicherte, die bereits chronisch krank sind und von der reduzierten Belastungsgrenze profitieren, können dies auch weiterhin, sofern sie gegenüber der Krankenkasse durch eine Feststellung des Arztes nachweisen, dass sie sich therapiegerecht verhalten. Einige Versicherte (zum Beispiel bestimmte Pflegebedürftige) sind von dieser Nachweispflicht ausgenommen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die Nutzung der maßgeblichen Früherkennungsuntersuchungen hinzuweisen.