Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zum 1. April 2007 sind die bisherigen Kann-Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) Pflichtleistungen geworden (Paragraf 20b SGB V). Das Leistungsspektrum umfasst:
Mit dem Präventionsgesetz ist 2016 der Richtwert für die Präventionsausgaben der Krankenkassen auf sieben Euro je Versicherten festgesetzt worden, davon zwei Euro für die Betriebliche Gesundheitsförderung. Die Krankenkassen können die Leistungen entweder selbst erbringen oder geeignete Dritte (andere Krankenkassen, ihre Verbände oder zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften) mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. Verpflichtend vorgeschrieben ist die Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Der GKV-Spitzenverband definiert in einem Leitfaden (GKV-Leitfaden) gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder sowie Kriterien unter anderem. zur Umsetzung der BGF. Zu den Maßnahmen der BGF zählen Interventionen zur gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes und seiner Rahmenbedingungen. Auch Angebote zum gesundheitsgerechten Verhalten am Arbeitsplatz zählen dazu. Als Interventionsort ist der Betrieb ein sogenanntes Setting. Die Krankenkasse kann ferner in ihrer Satzung vorsehen, dass bei BGF-Maßnahmen durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus (Bonusregelung) erhalten.