Bundesmantelvertrag

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die vertrags-(zahn)ärztliche Versorgung auf zwei Stufen vertraglich geregelt: Auf der Bundesebene schließen die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband (infolge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) seit 1. Juli 2008 Nachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen als Vertragspartner) im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung einen gemeinsamen Bundesmantelvertrag ab. Der Inhalt dieses Vertrags ist zugleich Bestandteil der Kollektivverträge, die jeweils auf Landesebene zwischen den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbart werden. Bis zum Inkrafttreten des GKV-WSG stand es den Spitzenverbänden der Krankenkassen frei, die Bundesmantelverträge gemeinsam oder individuell zu vereinbaren.

Der Bundesmantelvertrag Vertragsärzte regelt unterhalb des SGB V die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte z. B. hinsichtlich der Regularien bei Arzneiverordnungen, Überweisung zu anderen Ärzten und Krankenhauseinweisungen. Inhalt des Bundesmantelvertrags Vertragsärzte sind desweiteren unter anderem:

Ähnliche Inhalte hat der Bundesmantelvertrag Zahnärzte/Krankenkassen.

§§ 82, 87 SGB V