Datenschutz

Der Datenschutz ist in der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung, da ihre Träger auf eine Fülle von Sozialdaten angewiesen sind, um effizient arbeiten zu können. Das Sozialgesetzbuch (SGB) trägt diesem Erfordernis durch ein Regelungssystem Rechnung, das gleichwohl den Schutz des Einzelnen und die Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet.

Grundlage des Datenschutzes für alle Bereiche der Sozialversicherung ist das Sozialgeheimnis des SGB I mit dem Verbot, Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Ausnahmen hiervon sind für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem zehnten Kapitel des SGB V möglich.

Dies betrifft insbesondere

Ergänzend können Sozialdaten im Rahmen der Paragrafen 67 ff. SGB X, zum Beispiel zur Erfüllung von Aufgaben der Staatsanwaltschaft, offenbart werden. Im Übrigen ist eine Offenbarung immer zulässig, sofern der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Nachrangig und nur ergänzend gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Bundesländer.

Seit Mai 2018 ergänzt zudem die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Sozialdatenschutz um weitere Regelungen. Die DSGVO vereinheitlicht den Datenschutz in allen Ländern der Europäischen Union und hat grundsätzlich Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insgesamt umfasst die DSGVO 99 Artikel in elf Kapiteln. Sie regelt damit die Rechte der Betroffenen, die Sicherheit personenbezogener Daten sowie Pflichten und Sanktionen. 2017 hat der Gesetzgeber das BDSG in vielen Punkten an die DSGVO angepasst. 

§ 35 SGB I, §§ 284 ff. SGB V
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 

Zuletzt aktualisiert: 13-02-2023