Digitale Gesundheitsanwendungen – DiGA

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) erhalten gesetzlich Versicherte sei 2020 einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Als App auf dem Smartphone oder in Form einer Webanwendung sind DiGAs dazu geeignet, Krankheiten frühzeitig zu erkennen beziehungsweise diese zu behandeln oder zu lindern. Anwendungsbeispiele sind etwa onlinebasierte verhaltenstherapeutische Angebote für Menschen mit chronischer Tinnitusbelastung oder Apps mit Übungen für Menschen mit Stress und Burnout. Der Anspruch auf diese digitalen Medizinprodukte (App auf Rezept) umfasst dabei nur vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene und vom Arzt verschriebene digitale Gesundheitsanwendungen.

Woran der Nutzen der "Apps auf Rezept" gemessen werden soll, hat das Bundesgesundheitsministerium in der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) zum 1. April 2020 konkret festgelegt. Das BfArM prüft seitdem auf Antrag innerhalb von drei Monaten digitale Gesundheitsanwendungen auf ihre Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit sowie darauf, ob sie einen positiven Versorgungseffekt erzielen. Bei erfolgreicher Prüfung wird die DiGA in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. 

§ 33a Digitale Gesundheitsanwendungen

 

 

Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023