Eigeneinrichtungen sind Behandlungseinrichtungen einer Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten. Der Weiterbetrieb von Eigeneinrichtungen ist den Krankenkassen nur erlaubt, sofern diese bereits am 1. Januar 1989 bestanden.
Eigeneinrichtungen können seit 2005 auch selbst Medizinische Versorgungszentren gründen. Neue Eigeneinrichtungen können die Krankenkassen nur errichten, wenn diese sich auf Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge beschränken und eine Versorgungslücke schließen. Außerdem besteht diese Möglichkeit, wenn der Sicherstellungsauftrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen durch kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragsärzte auf die Krankenkassen übergegangen ist (Paragraf 72 a SGB V).
Sofern sich in unterversorgten Gebieten kein niederlassungswilliger Arzt findet und auch die Kassenärztliche Vereinigung die Versorgung durch eine Eigeneinrichtung nicht sicherstellt, ermöglicht das am 1.Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) kommunalen Trägern (Städte, Gemeinden, Landkreise) die Errichtung einer Eigeneinrichtung.
Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte