Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist ein Verzeichnis, nach dem nahezu alle vertragsärztlichen ambulanten Leistungen und Leistungen der Psychotherapeuten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Er bestimmt als Honorarordnung den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen. Dabei wird der Wert der verschiedenen Leistungen über Punktzahlen ausgedrückt. Soweit möglich sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen. Letzteres gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Der EBM wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss der Ärzte auf Bundesebene vereinbart. Er ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für alle Vertragsärzte. Für die Leistungen der Zahnärzte gilt entsprechend der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

Seit seiner Einführung durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) von 1977 wurde der EBM mehrfach reformiert, zuletzt durch das am 1.Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG). Zuvor hatte das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 den EBM in zwei Stufen grundlegend reformiert. Zunächst trat zum 1. Januar 2008 der EBM 2008 in Kraft. Er beruht weitgehend auf Leistungspauschalen und der bereits geltenden Gliederung in haus- und fachärztliche Bereiche. Hausärztliche Leistungen werden mit Versichertenpauschalen vergütet, während Fachärzte arztgruppenspezifische Grund- und Zusatzpauschalen sowie spezifische Vergütungen für hoch spezialisierte Leistungen erhalten. Der EBM 2008 dient als Grundlage für die zum 1.Januar 2009 eingeführte morbiditätsorientierte Euro-Gebührenordnung. Sie enthält überwiegend Pauschalvergütungen sowie Einzelvergütungen für besonders förderungswürdige Leistungen (zum Beispiel Hausbesuche). Dabei gelten für Haus- und Fachärzte unterschiedliche Kriterien, die den Unterschieden der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung Rechnung tragen. Das GKV-VStG führte zudem die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ein, an der Vertragsärzte und Krankenhäuser teilnehmen können. Die Vergütung dieser Leistungen wird auf der Basis des EBM zwischen der KBV, dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart. Der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt für den EBM-Leistungspunkt einen bundeseinheitlichen Orientierungswert in Cent fest, der für die Gesamtvergütung maßgeblich ist. Die Mengensteuerung erfolgt auf regionaler Ebene durch Anreizmechanismen in der Euro-Gebührenordnung sowie die sogenannten Regelleistungsvolumina (RLV), die mengen- und praxisbezogene Preisabstaffelungen sicherstellen sollen.

§§ 87, 87 a, 87 b, 87 c, 87 d SGB V

morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Punktwert