Einnahmen, beitragspflichtige

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich vornehmlich aus den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder, die sich je nach deren Status unterscheiden. Auf diese Einnahmen wird ein einheitlicher Beitragssatz erhoben. Für die Beitragsberechnung werden folgende Einnahmen zugrunde gelegt:

  • bei Arbeitnehmern das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • bei Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Mit Verabschiedung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes (GKV-BRG) gilt seit 2020 für Betriebsrenten ein Freibetrag, der jährlich der Lohnentwicklung angepasst wird.
  • bei Beziehern von Arbeitslosengeld 80 Prozent des der Leistung zugrundeliegenden wöchentlichen Arbeitsentgelts, für Künstler und Publizisten der 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, mindestens aber der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße 
  • für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten 1/30 des BAFÖG-Betrages
  • für freiwillig Krankenversicherte wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Die Beitragsbemessung soll die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen.

§ 18 SGB IV, § 226 ff. SGB V

Zuletzt aktualisiert: 20-01-2020