Den Krankenkassen obliegt als Einzugsstellen der Beitragseinzug, die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung, die Aufteilung und Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die einzelnen Träger beziehungsweise den Gesundheitsfonds sowie das Meldewesen. Die Krankenkassen haften gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern beziehungsweise dem Gesundheitsfonds für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben. Für ihre Tätigkeit erhalten die Einzugsstellen von anderen Sozialversicherungsträgern eine Vergütung.
Im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz war vorgesehen, dass die Arbeitgeber ab 1. Januar 2011 die Möglichkeit haben, Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen an eine einzelne beauftragte Stelle (Weiterleitungsstelle) zu entrichten. Dies konnte neben einer Krankenkasse auch zum Beispiel ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen sein.
Mit dem Dritten SGB-IV-Änderungsgesetz war der Startzeitpunkt auf den 1. Januar 2012 verschoben worden, um die Beratungen zum GKV-Finanzierungsgesetz und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Konzept der Weiterleitungsstellen abzuwarten und zu überprüfen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Weiterleitungsstellen in der gesetzlich vorgesehenen Form im Hinblick auf die neue Finanzierungsstruktur der GKV nicht erforderlich sind. Daher ist mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Möglichkeit der Weiterleitungsstelle endgültig gestrichen worden.