Digitale Identität

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat der Gesetzgeber Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten als Alternative zur Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung stellen. Damit sollen sich Versicherte künftig beispielsweise in einer ärztlichen Videosprechstunde oder bei digitalen Gesundheitsanwendungen sicher authentifizieren können. 

Die elektronische Identität muss – auf Antrag des Versicherten – spätestens ab dem 1. Januar 2024 barrierefrei zur Verfügung stehen. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Versicherte müssen sich dann nur einmal für die digitale Identität registrieren und können in der Folge alle Anwendungen ihrer Krankenkasse nutzen (Single-Sign-On). Um bis dahin Dienste der Telematik-Infrastruktur wie etwa die elektronische Patientenakte oder das eRezept nutzen zu können, ist eine Authentifizierung über sogenannte smartCards wie den elektronischen Heilberufeausweis oder die elektronische Gesundheitskarte Voraussetzung.

§ 291
gematik

Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023